Brandschutz ist Chefsache!
Brandgefahren umgeben uns überall. Privat, unterwegs und im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz. Für die betriebliche Sicherheit im Unternehmen und in den Arbeitsstätten ist der Unternehmer bzw. Arbeitgeber verantwortlich. Brandschutz ist unabhängig von Art und Größe des Betriebes im eigenen Interesse Chefsache.
Brandschäden und ihre Folgen
Pro Jahr wird allein in Deutschland ein volkswirtschaftliches Vermögen von mehreren Milliarden Euro durch Feuer vernichtet. So führt etwa jeder dritte Brand in der Industrie nach Angaben der Versicherungswirtschaft zu Sachschäden von mehr als 500.000 Euro. Dennoch investieren viele Unternehmen gerade nur so viel in den Brandschutz wie unbedingt erforderlich ist. Gerade klein- und mittelständische Unternehmen oder Freiberufler weisen teils deutliche Defizite im betrieblichen Brandschutz auf. Brände führen bekanntlich oft zu schweren Personen- und Sachschäden. Die Brandursachen sind vielfältig: z.B. technische Defekte, offenes Feuer, feuergefährliche Arbeiten, Nachlässigkeiten im menschlichen Verhalten oder Brandstiftung.
Die Folgeschäden
Neben den unmittelbaren Brandschäden treten gerade bei Wirtschaftsunternehmen Folgeschäden ein, die oft unterschätzt werden, wie zum Beispiel finanzielle Verluste durch erlittene Marktverdrängung, Verlust von qualifizierten Mitarbeitern, eingebüßtes Vertrauen bei Kunden, Prestigeverlust in der Öffentlichkeit, zivil- und strafrechtliche Prozesse bis hin zum wirtschaftlichen Ruin.
Eine Insolvenz ist dabei weniger auf unzureichende Versicherungsleistungen zurückzuführen; so ersetzt die Feuerversicherung den Schaden an Gebäuden und Maschinen üblicherweise für einen Zeitraum von 12 bis 36 Monaten, während fortlaufende Kosten und entgangene Gewinne z.B. durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt sind.
Kehren Kunden und Mitarbeiter zurück?
Ob jedoch Kunden und Mitarbeiter nach Behebung des Schadens und einer Wiederaufnahme des Betriebes zurückkehren, ist fraglich.
Viele Kunden wandern zwischenzeitlich zur Konkurrenz ab und bauen neue Geschäftsbeziehungen auf, während ehemalige Mitarbeiter, die vorübergehend arbeitslos wurden, eine neue Anstellung gefunden haben.
Der wirtschaftliche Erfolg jeglichen Unternehmens hängt unter anderem davon ab, das ein schadenfreier und reibungsloser Ablauf des Betriebs gewährleistet ist. Durch konsequentes und vorbeugendes Brandschutzmanagement, dem Erkennen der Gefahren und Brandrisiken, deren Bewertung und dem Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen, lässt sich die Brandsicherheit im Unternehmen entscheidend verbessern.
Dazu gehören vorbeugend organisatorische, technische, bauliche und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes. Die gesetzlich und auch vertraglich von Feuerversicherungen vorgeschriebenen Brandschutzanforderungen sind vielseitig und zu beachten. Die wesentlichen Ziele des vorbeugenden Brandschutzes sind hierbei die Verhinderung einer Brandentstehung und die Einschränkung der Brandausbreitung.
Bei allen Fragen rund um den Brandschutz berät und unterstützt sie der Brandschutzbeauftragte.
Typische Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind etwa Wahrung des genehmigten Brandschutzkonzepts, Aufstellen und Aktualisierungen der Brandschutzordnungen, die Überwachung der Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen im Betrieb und die Besorgung der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Bei der individuellen Prämiengestaltung einer Feuerversicherung können neben den organisatorische Brandschutzmaßnahmen auch die Bestellung eines qualifizierten Brandschutzbeauftragten positiv gewürdigt werden.
Neben der freiwilligen Bestellung gibt es auch die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (z.B. für Industriebauten, Krankenhäuser oder Verkaufsstätten).
Wozu einen Brandschutzbeauftragten?
Ein Brandschutzbeauftragter kennt die fachspezifischen Vorschriften (Baurecht, Bauordnungen, Bauordnungen der Länder, Arbeitsstättenrecht, Bedingungen der Sachversicherer usw.).
Er berät und unterstützt die Brandschutzverantwortlichen im Betrieb (wie z.B. Geschäftsführer, Amtsleiter, Hoteldirektor usw.) in allen Fragen des
Baulicher Brandschutz
Je nach Gebäude, Beschaffenheit und Nutzung einer baulichen Anlage werden unterschiedliche Anforderungen durch den Gesetzgeber, die Baubehörde, Brandschutzbehörde, die Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sachversicherer an das Gebäude gestellt.
Dazu gehören z.B.
Anlagentechnischer Brandschutz
Wenn ein Brand ausbricht beginnt der Wettlauf gegen die Zeit! Deshalb sind automatische Brandschutzeinrichtungen den manuellen vorzuziehen. Sie beschleunigen die notwendigen Maßnahmen im Brandfall wie z.B.
Organisatorischer Brandschutz
Damit es im Brandfall nicht zu einer Panik oder Fehlverhalten und unsicheren Situationen kommt sind schon im Vorfeld geeignete Abläufe für den Brandfall festzulegen und zu trainieren.
Dazu gehört unter anderem das Wissen über die Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und die Ausbildung von Brandschutzhelfern.
Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten in der Kurzübersicht:
Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Sie sind international präsent?
Gerne übernehme ich nach Absprache auch die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten für ihre Niederlassungen im europäischen Ausland.
Die betriebliche Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt individuell zugeschnittene Zusammenstellung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Eine allgemeingültige Vorlage für Brandschutzordnungen gibt es daher nicht. Eine solche Regelung hat den Wert einer Hausordnung bzw. einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.
Die Brandschutzordnung muss stets auf dem aktuellem Stand gehalten werden und ist mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person zu prüfen.
Gesetzliche Anforderungen
Für den Brandschutz in Gebäuden und Objekten (Industriebauten, Verkaufsstätten, Heime, Schulen u. a. m.) gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Vorschriften, Regeln und Normen. Hierzu kommen noch die speziellen Vorgaben der jeweiligen Feuerversicherung.
Dabei ist nicht immer gleich ersichtlich, welche Vorschriften zum Aufstellen einer objektspezifischen Brandschutzordnung in Ihrem Betrieb gelten. Anforderungen an die Brandschutzorganisation und die Aufstellung einer Brandschutzordnung können von vier Seiten an den Objektbetreiber gestellt werden:
1. im Rahmen des Bauordnungsrechts (z. B. bei Industriebauten)
2. im Rahmen des Arbeitsschutzes (z. B. aus der DGUV Vorschrift 1 und dem ArbSchG)
3. im Rahmen der Feuerversicherung (z. B. VdS oder FM)
4. Sonderfälle (z. B. Störfallverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung u. a. m.)
Der Ersteller einer Brandschutzordnung muss die jeweils geltenden Anforderungen prüfen, entsprechend der objekt- und betriebsspezifischen Belange zusammenfassen und mit den zuständigen Stellen – Bauamt, Feuerwehr, Versicherer – abstimmen. Grundlagen hierfür können das Brandschutzkonzept und Auflagen der Baugenehmigung bzw. Betriebserlaubnis sowie Versicherungsverträge sein.
Für die meisten Sonderbauten und größeren Liegenschaften bietet sich die Erstellung einer Brandschutzordnung auch dann an, wenn aus formalen Gründen keine Brandschutzordnung notwendig wäre (freiwillige BSO).
„Die Brandschutzordnung ist als Mittel des betrieblichen Risikomanagements nicht nur eine Forderung von Behörden, Brandschützern und Versicherungen, sondern vielmehr eine Möglichkeit für Unternehmer, das Sicherheitsniveau im Objekt festzulegen und sich vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu schützen."
Die Erstellung einer Brandschutzordnung und deren Einhaltung leisten somit einen wesentlichen Teil zur Exkulpation der Verantwortungsträger.
Fachkunde für die Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung
Entsprechend der großen Bedeutung, die die Brandschutzordnung für die betriebliche Sicherheit hat, sollte diese durch die Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden. Sollten diese Personen nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die betrieblichen Brandgefahren abzuschätzen, muss zur Aufstellung der Brandschutzordnung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Brandschutzmaßnahmen ein Fachkundiger hinzugezogen werden.
Die DIN 14096 beschreibt die Anforderungen an eine fachkundige Person zur Überprüfung der Brandschutzordnung:
„Eine fachkundige Person ist, wer aufgrund der fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen kann."
Dem entsprechend sollte der betriebliche Brandschutzbeauftragte die Brandschutzordnung erstellen. Dieser hat ohnehin die zentrale Aufgabe betriebliche Brandgefahren zu erkennen und zu beurteilen.
Die Brandschutzordnung ist nach DIN 14096 spätestens alle 2 Jahre durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Ziel ist es, Brandschutzordnungen fachgerecht auf aktuellem Stand zu halten. In der betrieblichen Praxis muss der Brandschutzbeauftragte dafür Sorge tragen, dass alle Teile der Brandschutzordnung immer aktuell gehalten werden.
Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Gliederung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096
Eine Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile:
Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN-A4-Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln schriftlich und mit Piktogrammen in schnell erfassbarer Form zusammengefasst.
Übliche Verhaltensregeln in einer Brandschutzordnung Teil A (also dem Aushang) sind:
Feuerwehrpläne gehören zu den Führungsmitteln, die die Feuerwehr benötigt, um sichere und schnelle Hilfe leisten zu können. Sie sind in der DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen geregelt und dienen der Feuerwehr zur raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage. Sie liefern der Einsatzleitung schon auf dem Weg zum Objekt wichtige Informationen, die eine rasche Orientierung innerhalb und außerhalb einer baulichen Anlage ermöglichen, und tragen unter Umständen dazu bei, Menschenleben zu retten und größere Sach- und Umweltschäden zu vermeiden. Außerdem geben sie Aufschluss über Angriffswege, Brandschutz- und Löscheinrichtungen sowie besondere Gefahrenschwerpunkte.
Feuerwehrpläne enthalten folgende Angaben:
Als ausgebildete und vom TÜV Süd zertifizierte Befähigte Person für Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und -Laufkarten übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Im Flucht- und Rettungsplan sind alle Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Sonderbauten (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dargestellt.
Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Nach den Forderungen des § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
Als ausgebildete und vom TÜV Süd zertifizierte Befähigte Person für Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und -Laufkarten übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Ein Brandschutzhelfer ist eine von meist mehreren Personen innerhalb eines Unternehmens, die vom Arbeitgeber benannt wird, um im Falle von Bränden bestimmte festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung zu übernehmen. Er kann dazu mit den ebenfalls vom Arbeitgeber zu benennenden betrieblichen Ersthelfern und Evakuierungshelfern zusammenarbeiten. Diese werden gemäß § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, der „Technische Regeln für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)“ und der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ ernannt.
Gemäß der Arbeitsschutzrichtlinie A2.2 umfasst die Ausbildung zum Brandschutzhelfer unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, die im Brandfall notwendig sind. Dies sind die Verhaltensweisen im Brandfall, Gefahren durch Brände, die Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der betrieblichen Brandschutzorganisation. Darüber hinaus erlernen die Brandschutzhelfer den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und üben den Einsatz eines Handfeuerlöschers an einem Brandsimulator.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kombination der Ausbildung und Funktionsbesetzung von Brandschutzhelfern und Evakuierungshelfer zielführend ist.
Durch die großen Schnittmengen der beiden Tätigkeiten und das Einhergehen des Wissens über Maßnahmen zur Flucht, Rettung, Selbstrettung und Entstehungsbrandbekämpfung in Betrieben, haben dazu geführt, dass in modernen Brandschutzordnungen Teil B und C der Brandschutzhelfer auch immer als Evakuierungshelfer (teilweise auch Räumungshelfer genannt) eingesetzt wird. Als Konsequenz ist der Brandschutz- und Evakuierungshelfer entstanden.
Vom Brandschutzhelfer ist der Brandschutzbeauftragte zu unterscheiden, der das Unternehmen bei Fragen des Brandschutzes berät und die Brandschutzhelfer sowie Evakuierungshelfer aus- und fortbildet.
Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Der Arbeitgeber hat nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung der Mitarbeiter übernehmen. Diese Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im Brandschutz. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische und koordinierende Aufgaben für eine sichere Räumung des Gebäudes und der Evakuierung. Sie veranlassen im Gefahrenfall die schnelle Räumung ihres Zuständigkeitsbereiches, z.B. eine Abteilung, Etage oder einen bestimmten Raum, helfen ortsunkundigen oder mobilitätseingeschränkten Personen und begleiten die Mitarbeiter zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Weiterhin kann die Kontrolle der evakuierten Räume oder der Vollzähligkeit an den Sammelstellen zu seinen Aufgaben gehören.
Wegen der Vielzahl von Aufgaben, insbesondere in ausgedehnten Gebäuden oder bei Anwesenheit vieler Personen, sollten möglichst viele Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Evakuierung benannt und im sicherheitsgerechten Verhalten unterwiesen werden, damit ein möglichst reibungsloser Ablauf sichergestellt ist.
Evakuierungshelfer sind über die allgemeine Unterweisung der Beschäftigten hinaus für ihre Aufgaben bei der Gebäuderäumung und an den Sammelplätzen und besonderen Maßnahmen im Brandfall zu schulen. Sie müssen die Flucht- und Rettungswege, sowie die Sammelplätze kennen. Außerdem sollten sie wissen, wie Menschen sich in Notlagen verhalten und wie damit umzugehen ist. Dazu zählen das Angst- und Panikverhalten von Menschen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen. Ausgebildete Evakuierungshelfer können die Entstehung einer Panik als unkontrollierbare Fluchtbewegung frühzeitig erkennen und dieser durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Werden in einem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die bei einer Evakuierung Hilfe durch andere Personen bedürfen, sind die Evakuierungshelfer mit ggf. erforderlichen Hilfsmitteln zur Evakuierung behinderter Mitarbeiter einzuweisen. Durch regelmäßige Unterweisungen und Räumungsübungen können die benannten Evakuierungshelfer die erforderliche Sicherheit und Routine bei der Gebäuderäumung erlangen.
Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.
Als Unternehmer erhalten sie hiermit eine ausführliche Übersicht über den betrieblichen Brandschutz in der Praxis.
Erfahren sie hier mehr über die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten.
Türelemente, die Türausstattung sowie die einschlägigen Vorschriften und Normen mit den dazugehörigen elektrischen Verkabelungen gehören zu den komplexesten Gewerken am Bau.
Wenn da etwas schiefläuft hat das meist ganz erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Termine und den damit verbundenen Aufwand für alle Beteiligten.
Deshalb unterstütze ich Bauherren, Architekten und Planer sowie Generalunternehmer bereits in der Planungsphase kompetent und zuverlässig mit der Türfachplanung (Türengineering) und kombiniere das idealerweise mit der Planung von Schliessanlagen und Zutrittskontrollsystemen.
Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.
Diese vorliegende DGUV Information richtet sich an die Unternehmerin oder den Unternehmer, in deren Verantwortung die Alarmierung und Evakuierung der anwesenden Personen liegt. Sie zeigt beispielhafte Lösungswege auf.
Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. In der Broschüre erhalten sie dazu umfassende Informationen.
Warum Acetylenflaschen eine besondere Gefahr darstellen und wie ich diesen richtig begegne erfahren sie in dieser DGUV Broschüre.