Brandschutz ist Chefsache!

Brandschutz ist Chefsache!
Brandgefahren umgeben uns überall. Privat, unterwegs und im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz. Für die betriebliche Sicherheit im Unternehmen und in den Arbeitsstätten ist der Unternehmer bzw. Arbeitgeber verantwortlich. Brandschutz ist unabhängig von Art und Größe des Betriebes im eigenen Interesse Chefsache.

Brandschäden und ihre Folgen
Pro Jahr wird allein in Deutschland ein volkswirtschaftliches Vermögen von mehreren Milliarden Euro durch Feuer vernichtet. So führt etwa jeder dritte Brand in der Industrie nach Angaben der Versicherungswirtschaft zu Sachschäden von mehr als 500.000 Euro. Dennoch investieren viele Unternehmen gerade nur so viel in den Brandschutz wie unbedingt erforderlich ist. Gerade klein- und mittelständische Unternehmen oder Freiberufler weisen teils deutliche Defizite im betrieblichen Brandschutz auf. Brände führen bekanntlich oft zu schweren Personen- und Sachschäden. Die Brandursachen sind vielfältig: z.B. technische Defekte, offenes Feuer, feuergefährliche Arbeiten, Nachlässigkeiten im menschlichen Verhalten oder Brandstiftung.

Die Folgeschäden
Neben den unmittelbaren Brandschäden treten gerade bei Wirtschaftsunternehmen Folgeschäden ein, die oft unterschätzt werden, wie zum Beispiel finanzielle Verluste durch erlittene Marktverdrängung, Verlust von qualifizierten Mitarbeitern, eingebüßtes Vertrauen bei Kunden, Prestigeverlust in der Öffentlichkeit, zivil- und strafrechtliche Prozesse bis hin zum wirtschaftlichen Ruin. Eine Insolvenz ist dabei weniger auf unzureichende Versicherungsleistungen zurückzuführen; so ersetzt die Feuerversicherung den Schaden an Gebäuden und Maschinen üblicherweise für einen Zeitraum von 12 bis 36 Monaten, während fortlaufende Kosten und entgangene Gewinne z.B. durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt sind.

Kehren Kunden und Mitarbeiter zurück?
Ob jedoch Kunden und Mitarbeiter nach Behebung des Schadens und einer Wiederaufnahme des Betriebes zurückkehren, ist fraglich.
Viele Kunden wandern zwischenzeitlich zur Konkurrenz ab und bauen neue Geschäftsbeziehungen auf, während ehemalige Mitarbeiter, die vorübergehend arbeitslos wurden, eine neue Anstellung gefunden haben.

Der Brandschutzbeauftragte

Der wirtschaftliche Erfolg jeglichen Unternehmens hängt unter anderem davon ab, das ein schadenfreier und reibungsloser Ablauf des Betriebs gewährleistet ist. Durch konsequentes und vorbeugendes Brandschutzmanagement, dem Erkennen der Gefahren und Brandrisiken, deren Bewertung und dem Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen, lässt sich die Brandsicherheit im Unternehmen entscheidend verbessern.
 
Dazu gehören vorbeugend organisatorische, technische, bauliche und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes. Die gesetzlich und auch vertraglich von Feuerversicherungen vorgeschriebenen Brandschutzanforderungen sind vielseitig und zu beachten. Die wesentlichen Ziele des vorbeugenden Brandschutzes sind hierbei die Verhinderung einer Brandentstehung und die Einschränkung der Brandausbreitung.

Bei allen Fragen rund um den Brandschutz berät und unterstützt sie der Brandschutzbeauftragte.

Typische Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind etwa Wahrung des genehmigten Brandschutzkonzepts, Aufstellen und Aktualisierungen der Brandschutzordnungen, die Überwachung der Instandhaltung brandschutztechnischer Einrichtungen im Betrieb und die Besorgung der Beseitigung brandschutztechnischer Mängel.
Bei der individuellen Prämiengestaltung einer Feuerversicherung können neben den organisatorische Brandschutzmaßnahmen auch die Bestellung eines qualifizierten Brandschutzbeauftragten positiv gewürdigt werden.
Neben der freiwilligen Bestellung gibt es auch die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (z.B. für Industriebauten, Krankenhäuser oder Verkaufsstätten).

Wozu einen Brandschutzbeauftragten?
Ein Brandschutzbeauftragter kennt die fachspezifischen Vorschriften (Baurecht, Bauordnungen, Bauordnungen der Länder, Arbeitsstättenrecht, Bedingungen der Sachversicherer usw.).

Er berät und unterstützt die Brandschutzverantwortlichen im Betrieb (wie z.B. Geschäftsführer, Amtsleiter, Hoteldirektor usw.) in
allen Fragen des

  • baulichen,
  • anlagetechnischem und
  • organisatorischem Brandschutz.
Er arbeitet zudem mit Aufsichtsbehörden, Feuerwehren und Feuerversicherern und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Ferner bildet er die erforderlichen Brandschutz- und Evakuierungshelfer aus und unterweist sie regelmäßig in den gesetzlich vorgegebenen Abständen.

Baulicher Brandschutz
Je nach Gebäude, Beschaffenheit und Nutzung einer baulichen Anlage werden unterschiedliche Anforderungen durch den Gesetzgeber, die Baubehörde, Brandschutzbehörde, die Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sachversicherer an das Gebäude gestellt.
Dazu gehören z.B.

  • Zugänge
  • Flucht- und Rettungswege
  • Brandabschnitte
  • Baustoffe und Bauteile
  • Leitungs- und Haustechnikanlagen
Spezielle Baurechtsanforderungen gelten zudem für Sonderbauten wie Schulen, Hotels, Universitäten, Industriebauten Versammlungsstätten, Hochhäuser usw.
Weiterhin gelten die anerkannten Regeln der Technik wie Normen, VDE-, VDI- und DVGW-Regeln.

Es gibt also nicht "die eine" Vorschrift sondern eine Vielzahl an unterschiedlichen und einzuhaltenden Vorgaben.

Anlagentechnischer Brandschutz
Wenn ein Brand ausbricht beginnt der Wettlauf gegen die Zeit! Deshalb sind automatische Brandschutzeinrichtungen den manuellen vorzuziehen. Sie beschleunigen die notwendigen Maßnahmen im Brandfall wie z.B.

  • Branderkennung
  • Alarmierung und Evakuierung gefährdeter Personen
  • Alarmierung der Einsatzkräfte
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden
  • Aktivierung sonstiger Brandschutzanlagen wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

Dazu dienen z.B.
  • Alarmierungs-, Brandmelde- und Löschanlagen
  • Feuerlöscher
  • Steigleitungen und Wandhydranten
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • besondere Elektroinstallationen
  • Sicherheit- und Notbeleuchtung

Organisatorischer Brandschutz
Damit es im Brandfall nicht zu einer Panik oder Fehlverhalten und unsicheren Situationen kommt sind schon im Vorfeld geeignete Abläufe für den Brandfall festzulegen und zu trainieren.
Dazu gehört unter anderem das Wissen über die Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und die Ausbildung von Brandschutzhelfern.

  • Vorhalten von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern
  • Alarm- und Brandschutzpläne bzw. Brandschutzordnung
  • ISO-konforme Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne
  • Schulung von Mitarbeitern im Brandschutz
  • Kennzeichnungen von Rettungswegen
  • Kennzeichnen von Einrichtungen des Brandschutzes

Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten in der Kurzübersicht:

  • Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten

Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Sie sind international präsent?

Gerne übernehme ich nach Absprache auch die Aufgabe des Brandschutzbeauftragten für ihre Niederlassungen im europäischen Ausland.

Die Brandschutzordnung

Die betriebliche Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt individuell zugeschnittene Zusammenstellung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall. Eine allgemeingültige Vorlage für Brandschutzordnungen gibt es daher nicht. Eine solche Regelung hat den Wert einer Hausordnung bzw. einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.

Die Brandschutzordnung muss stets auf dem aktuellem Stand gehalten werden und ist mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person zu prüfen.

Gesetzliche Anforderungen
Für den Brandschutz in Gebäuden und Objekten (Industriebauten, Verkaufsstätten, Heime, Schulen u. a. m.) gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Vorschriften, Regeln und Normen. Hierzu kommen noch die speziellen Vorgaben der jeweiligen Feuerversicherung.

Dabei ist nicht immer gleich ersichtlich, welche Vorschriften zum Aufstellen einer objektspezifischen Brandschutzordnung in Ihrem Betrieb gelten. Anforderungen an die Brandschutzorganisation und die Aufstellung einer Brandschutzordnung können von vier Seiten an den Objektbetreiber gestellt werden:

1. im Rahmen des Bauordnungsrechts (z. B. bei Industriebauten)
2. im Rahmen des Arbeitsschutzes (z. B. aus der DGUV Vorschrift 1 und dem ArbSchG)
3. im Rahmen der Feuerversicherung (z. B. VdS oder FM)
4. Sonderfälle (z. B. Störfallverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung u. a. m.)

Der Ersteller einer Brandschutzordnung muss die jeweils geltenden Anforderungen prüfen, entsprechend der objekt- und betriebsspezifischen Belange zusammenfassen und mit den zuständigen Stellen – Bauamt, Feuerwehr, Versicherer – abstimmen. Grundlagen hierfür können das Brandschutzkonzept und Auflagen der Baugenehmigung bzw. Betriebserlaubnis sowie Versicherungsverträge sein.

Für die meisten Sonderbauten und größeren Liegenschaften bietet sich die Erstellung einer Brandschutzordnung auch dann an, wenn aus formalen Gründen keine Brandschutzordnung notwendig wäre (freiwillige BSO).

„Die Brandschutzordnung ist als Mittel des betrieblichen Risikomanagements nicht nur eine Forderung von Behörden, Brandschützern und Versicherungen, sondern vielmehr eine Möglichkeit für Unternehmer, das Sicherheitsniveau im Objekt festzulegen und sich vor möglichen Schadensersatzansprüchen zu schützen."

Die Erstellung einer Brandschutzordnung und deren Einhaltung leisten somit einen wesentlichen Teil zur Exkulpation der Verantwortungsträger.

Fachkunde für die Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung
Entsprechend der großen Bedeutung, die die Brandschutzordnung für die betriebliche Sicherheit hat, sollte diese durch die Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden. Sollten diese Personen nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um die betrieblichen Brandgefahren abzuschätzen, muss zur Aufstellung der Brandschutzordnung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Brandschutzmaßnahmen ein Fachkundiger hinzugezogen werden.

Die DIN 14096 beschreibt die Anforderungen an eine fachkundige Person zur Überprüfung der Brandschutzordnung:

„Eine fachkundige Person ist, wer aufgrund der fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen kann."

Dem entsprechend sollte der betriebliche Brandschutzbeauftragte die Brandschutzordnung erstellen. Dieser hat ohnehin die zentrale Aufgabe betriebliche Brandgefahren zu erkennen und zu beurteilen.

Die Brandschutzordnung ist nach DIN 14096 spätestens alle 2 Jahre durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Ziel ist es, Brandschutzordnungen fachgerecht auf aktuellem Stand zu halten. In der betrieblichen Praxis muss der Brandschutzbeauftragte dafür Sorge tragen, dass alle Teile der Brandschutzordnung immer aktuell gehalten werden.

Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Gliederung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096
Eine Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile:

Teil A richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN-A4-Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln schriftlich und mit Piktogrammen in schnell erfassbarer Form zusammengefasst.

Übliche Verhaltensregeln in einer Brandschutzordnung Teil A (also dem Aushang) sind:

  • Ruhe bewahren
  • Brand melden (Notruf 112)
  • In Sicherheit bringen (Hinweise zur Selbstrettung inkl. Hinweis auf Symbole für gekennzeichnete Fluchtwege und Sammelstellen)
  • Löschversuch unternehmen (inkl. Hinweis auf Symbole für Feuerlöscher und Wandhydranten)

Teil B richtet sich an alle Personen die sich langfristig und oder regelmäßig im Gebäude aufhalten. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege, zum Verhalten im Brandfall, zur Alarmierung und weitere Regeln.

Die gängige Gliederung einer Brandschutzordnung Teil B sieht wie folgt aus:

  • Brandverhütung
  • Brand- und Rauchausbreitung
  • Flucht- und Rettungswege
  • Melde- und Löscheinrichtungen
  • Verhalten im Brandfall
  • Brandmeldung
  • Alarmsignale und Anweisungen
  • In Sicherheit bringen
  • Löschversuche unternehmen
  • Besondere Verhaltensregeln

Teil B sollte allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt (und gegengezeichnet) werden und Teil einer jährlichen Unterweisung sein (Brandschutzunterweisung der Beschäftigten gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV-V 1).

Teil C richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind (Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil werden alle vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen für diesen Personenkreis mit besonderen Brandschutzaufgaben beschrieben.
Teil C regelt die Durchführung vorbeugender brandschutztechnischer Maßnahmen und weist diese den verantwortlichen Personen zu.

Die gängige Gliederung einer Brandschutzordnung Teil C umfasst:

  • Brandverhütung
  • Meldung und Alarmierung
  • Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
  • Löschmaßnahmen
  • Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
  • Nachsorge

Der Ablauf einer Evakuierung (in der Praxis auch Evakuierungskonzept genannt) ist ebenfalls Bestandteil von Teil C.

Feuerwehrpläne
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Feuerwehrpläne gehören zu den Führungsmitteln, die die Feuerwehr benötigt, um sichere und schnelle Hilfe leisten zu können. Sie sind in der DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen geregelt und dienen der Feuerwehr zur raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage. Sie liefern der Einsatzleitung schon auf dem Weg zum Objekt wichtige Informationen, die eine rasche Orientierung innerhalb und außerhalb einer baulichen Anlage ermöglichen, und tragen unter Umständen dazu bei, Menschenleben zu retten und größere Sach- und Umweltschäden zu vermeiden. Außerdem geben sie Aufschluss über Angriffswege, Brandschutz- und Löscheinrichtungen sowie besondere Gefahrenschwerpunkte.

Feuerwehrpläne enthalten folgende Angaben:

  • Darstellung der baulichen Anlage
  • Bezeichnung der Gebäude und Anlagenteile mit Anzahl der Geschosse
  • Durchfahrtsbreiten und -höhen
  • Flächen für die Feuerwehr und nicht befahrbare Flächen
  • angrenzende und benachbarte Straßen, Gebäude und Nutzung
  • Standort der Brandmelde- und Übertragungseinrichtung
  • Wasserentnahmestellen, Löschanlagen, Löschwasserrückhaltung
  • Trennwände, Brandabschnitte
  • Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen
  • Angaben über Art und Menge von Gefahrstoffen
  • Bodeneinläufe
  • Lage der Haupttrennstellen für Gas, Wasser, Strom

Der aus mehreren Teilen bestehende Feuerwehrplan setzt sich üblicherweise aus einem Lageplan und mindestens einem Objektplan wie folgt zusammen:
  • Übersichtslageplan: Er besteht aus dem Grundrissplan des gesamten Objektes mit Bezeichnung und Geschossangaben der einzelnen Gebäude, Brandabschnitte, Zugänge bzw. Zufahrten, Flächen für Feuerwehr sowie der Darstellung der unmittelbaren Umgebung des Objektes (Nachbargebäude, Nutzung, Straßen, Löschwasserversorgung auf dem Grundstück sowie in unmittelbarer Umgebung).
  • Objektpläne (Geschosspläne): Sie enthalten die Pläne der einzelnen Gebäude, Treppenhäuser, FW-Aufzüge, Gefahrenbereiche, Brandabschnitte und -wände, RWA-Bedienstellen, Hydranten- und Steigleitungen, Brandmeldeanlagen (BMA), Sprinkleranlagen unter Verwendung der entsprechenden Symbole. Bei besonderen Gefahrenbereichen kann von den Behörden ein zusätzlicher Detailplan gefordert werden.
  • Verzeichnis mit Legende: Es führt die einzelnen Gebäude mit der jeweiligen Nutzung und Hinweis auf den zugehörigen Objektplan auf. Die Legende enthält die Darstellung und Erläuterung der verwendeten Grafiksymbole.
  • Textverzeichnis mit Objekt- und Einsatzinformation: Es enthält eine Auflistung der gelagerten und verwendeten Gefahrstoffe, mögliche Schutzmaßnahmen, zu verwendende Löschmittel sowie allgemeine Informationen nach Angabe der Brandschutzdienststelle.

Die verwendeten Symbole müssen der DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen und DIN 14034 Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen; entsprechen. Darüber hinaus sind ggf. spezifische Gestaltungsvorgaben der zuständigen Brandschutzdienststelle zu berücksichtigen. Eine Überkennzeichnung mit Symbolen ist zu vermeiden. Nicht in die Pläne einzuzeichnen sind Alarmhupen, Rettungskennzeichen, tragbare Feuerlöscher, Brandmelder und Bemaßungen. Der Übersichtsplan (Lageplan) ist mit einem Raster von 10 Metern zu versehen. Auf den Geschossplänen ist eine Maßstabsleiste von 10 Metern ausreichend.

Für die Erstellung der Feuerwehrpläne gilt es diverse Vorgaben aus der DIN 14095 einzuhalten:
  • Papierformat und Qualität
  • Maßstab und Raster zum Abmessen von Entfernungen
  • Planausrichtung mit Angabe der Himmelsrichtung
  • Beschriftung des Objektes
  • Angaben zu Gefahrenschwerpunkten
  • Flächenkennzeichnungen usw.

Feuerwehrpläne gehören nicht zu den Bauvorlagen, können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung. Sie sind durch den Bauherren, den Eigentümer der baulichen Anlage bzw. den Genehmigungsinhaber bereitzustellen.
Unter Berücksichtigung der DIN 14095 sollen sie ausschließlich von Personen erstellt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragene Planerstellung sachgerecht durchführen sowie mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. Feuerwehrpläne erfordern die Absprache bzw. Genehmigung der zuständigen Brandschutzdienststelle und müssen auf aktuellem Stand gehalten werden.

Der Feuerwehrplan ist kein Feuerwehr-Einsatzplan!
Der Feuerwehrplan dokumentiert nur die örtlichen Gegebenheiten, enthält aber keine Angaben zur Einsatzstrategie oder zum taktischen Vorgehen im Brandfall. Feuerwehrpläne sind jedoch die Grundlage für die Erarbeitung von Feuerwehr-Einsatzplänen. Diese enthalten dann weitergehende Festlegungen und Informationen für den Feuerwehreinsatz, wie z.B. für die Erstalarmierung von Feuerwehreinheiten und zum einsatztaktischen Vorgehen.

Als ausgebildete und vom TÜV Süd zertifizierte Befähigte Person für Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und -Laufkarten übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Flucht- und Rettungspläne
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Im Flucht- und Rettungsplan sind alle Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Sonderbauten (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dargestellt.

Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Nach den Forderungen des § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.3 hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Flucht- und Rettungspläne weisen zu Notausgängen und zu Standorten von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sein. Nach DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne sollen die Pläne mindestens den Maßstab 1:250 und das Format A3 aufweisen und müssen mit einer Legende und der Angabe des Standpunkts ausgestattet sein. Für besondere Anwendungsfälle, wie z.B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden.
Die Flucht- und Rettungspläne müssen grafische Darstellungen enthalten über den Gebäudegrundriss oder Teile davon: Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, muss eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Der Hintergrund des Planes soll weiß sein.

Verlauf der Flucht- und Rettungswege:
Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. Die Fluchtwege sind vollflächig grün zu kennzeichnen.

Lage der Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen:
Es sind Kennzeichnungen der Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutz- und Alarmierungseinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Als Sicherheitszeichen (Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen) sind die internationalen Sicherheitssymbole der ISO 7010 Grafische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen zu verwenden.

Lage der Sammelplätze:
Auf dem Flucht- und Rettungsplan sind die Sammelplätze zu kennzeichnen.

Standort des Betrachters:
Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen. Der Standpunkt ist im Grundriss blau auszuweisen.

Flucht- und Rettungspläne können Anweisungen zum Verhalten im Brand- und/oder im Gefahrenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Fluchtwegpläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar und verständlich sind. Bei Veränderungen im Gebäude oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss eine Überarbeitung der Fluchtwegpläne erfolgen.

Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl an geeigneten Stellen auszuhängen. Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Geeignete Stellen sind beispielsweise zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten, z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Ist am Ort des Aushangs eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss der Flucht- und Rettungsplan auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nutzbar sein. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden.

Als ausgebildete und vom TÜV Süd zertifizierte Befähigte Person für Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und -Laufkarten übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Ein Brandschutzhelfer ist eine von meist mehreren Personen innerhalb eines Unternehmens, die vom Arbeitgeber benannt wird, um im Falle von Bränden bestimmte festgelegte Aufgaben der Brandbekämpfung zu übernehmen. Er kann dazu mit den ebenfalls vom Arbeitgeber zu benennenden betrieblichen Ersthelfern und Evakuierungshelfern zusammenarbeiten. Diese werden gemäß § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes, der „Technische Regeln für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)“ und der Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention“ ernannt.

Gemäß der Arbeitsschutzrichtlinie A2.2 umfasst die Ausbildung zum Brandschutzhelfer unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, die im Brandfall notwendig sind. Dies sind die Verhaltensweisen im Brandfall, Gefahren durch Brände, die Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der betrieblichen Brandschutzorganisation. Darüber hinaus erlernen die Brandschutzhelfer den Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und üben den Einsatz eines Handfeuerlöschers an einem Brandsimulator.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kombination der Ausbildung und Funktionsbesetzung von Brandschutzhelfern und Evakuierungshelfer zielführend ist.

Durch die großen Schnittmengen der beiden Tätigkeiten und das Einhergehen des Wissens über Maßnahmen zur Flucht, Rettung, Selbstrettung und Entstehungsbrandbekämpfung in Betrieben, haben dazu geführt, dass in modernen Brandschutzordnungen Teil B und C der Brandschutzhelfer auch immer als Evakuierungshelfer (teilweise auch Räumungshelfer genannt) eingesetzt wird. Als Konsequenz ist der Brandschutz- und Evakuierungshelfer entstanden.

Vom Brandschutzhelfer ist der Brandschutzbeauftragte zu unterscheiden, der das Unternehmen bei Fragen des Brandschutzes berät und die Brandschutzhelfer sowie Evakuierungshelfer aus- und fortbildet.

Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Ausbildung zum Evakuierungshelfer

Der Arbeitgeber hat nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung der Mitarbeiter übernehmen. Diese Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im Brandschutz. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.

Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische und koordinierende Aufgaben für eine sichere Räumung des Gebäudes und der Evakuierung. Sie veran­lassen im Gefahrenfall die schnelle Räumung ihres Zuständigkeits­bereiches, z.B. eine Ab­teilung, Etage oder einen bestimmten Raum, helfen orts­unkundigen oder mobilität­seingeschränkten Personen und beglei­ten die Mitarbeiter zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Weiterhin kann die Kontrolle der evakuierten Räume oder der Vollzähligkeit an den Sammelstellen zu seinen Aufgaben gehören.

Wegen der Vielzahl von Auf­gaben, insbesondere in ausgedehnten Gebäuden oder bei Anwesenheit vieler Personen, sollten möglichst viele Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Evakuierung benannt und im sicherheitsgerechten Verhalten unterwiesen werden, damit ein mög­lichst reibungsloser Ablauf sicher­gestellt ist.

Evakuierungshelfer sind über die allgemeine Unterweisung der Beschäftigten hinaus für ihre Aufgaben bei der Gebäuderäumung und an den Sammelplätzen und besonderen Maßnahmen im Brandfall zu schulen. Sie müssen die Flucht- und Rettungswege, sowie die Sammelplätze kennen. Außerdem sollten sie wissen, wie Menschen sich in Notlagen verhalten und wie damit umzugehen ist. Dazu zählen das Angst- und Panikverhalten von Menschen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen. Ausgebildete Evakuierungshelfer können die Entstehung einer Panik als unkontrollierbare Fluchtbewegung frühzeitig erkennen und dieser durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Werden in einem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die bei einer Evakuierung Hilfe durch andere Personen bedürfen, sind die Evakuierungshelfer mit ggf. erforderlichen Hilfsmitteln zur Evakuierung behinderter Mitarbeiter einzuweisen. Durch regelmäßige Unterweisungen und Räumungs­übungen können die benannten Evakuierungshelfer die er­forderliche Sicherheit und Routine bei der Ge­bäuderäumung erlangen.

Als ausgebildeter und zertifizierter Brandschutzbeauftragter nach DGUV-Information 205-003 / VdS Richtlinie 3111 / vfdb Richtlinie 12-09/01 übernehme ich diese Aufgabe als externer Mitarbeiter.

Informationen und Broschüren
Betrieblicher Brandschutz in der Praxis
Betrieblicher Brandschutz in der Praxis

Als Unternehmer erhalten sie hiermit eine ausführliche Übersicht über den betrieblichen Brandschutz in der Praxis.

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Brandschutzbeauftragter
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Erfahren sie hier mehr über die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten.

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Türfachplanung
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Türelemente, die Türausstattung sowie die einschlägigen Vorschriften und Normen mit den dazugehörigen elektrischen Verkabelungen gehören zu den komplexesten Gewerken am Bau.
Wenn da etwas schiefläuft hat das meist ganz erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Termine und den damit verbundenen Aufwand für alle Beteiligten.

Deshalb unterstütze ich Bauherren, Architekten und Planer sowie Generalunternehmer bereits in der Planungsphase kompetent und zuverlässig mit der Türfachplanung (Türengineering) und kombiniere das idealerweise mit der Planung von Schliessanlagen und Zutrittskontrollsystemen.

Alarmierung und Evakuierung
Alarmierung und Evakuierung

Unterschiedliche Ereignisse wie Brände, Austritt von Gefahrstoffen, Amoktaten, usw. können eine Alarmierung mit anschließender Evakuierung eines Betriebes auslösen. Grundsätzlich sind dann alle betroffenen Personen sofort sicher und schnell aus dem gefährdeten Bereich zu evakuieren.

Diese vorliegende DGUV Information richtet sich an die Unternehmerin oder den Unternehmer, in deren Verantwortung die Alarmierung und Evakuierung der anwesenden Personen liegt. Sie zeigt beispielhafte Lösungswege auf.

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Ausbildung zum Brandschutzhelfer
Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. In der Broschüre erhalten sie dazu umfassende Informationen.

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Umgang mit Acetylenflaschen im Brandeinsatz
Umgang mit Acetylenflaschen im Brandfall

Warum Acetylenflaschen eine besondere Gefahr darstellen und wie ich diesen richtig begegne erfahren sie in dieser DGUV Broschüre.

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